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Stromrücklieferung

Ihre Einspeisevergütung ab 2024

Stromrücklieferung

aus Eigenproduktionsanlagen.

Die Regelung der Rücklieferungsvergütung richtet sich nach Art. 15 des Energiegesetzes (EnG). Die Vergütung an unabhängige Produzenten gilt für die gesamte in das Stromnetz von ewl eingespeiste überschüssige Energie aus Eigenproduktionsanlagen.

Ausserhalb unseres Netzgebietes bieten wir aktuell keine Vergütung an. 

 
Ihre Vergütung
(ab 1. Januar 2024)
 
Tag- und Nachtpreis pro kWh 
(00.00 bis 24.00 Uhr)
13.00 Rappen 
(14.05 Rappen inkl. MWST)

Bedingungen

  • Anlagen bis zu einer Grösse von 500 Kilowatt Peak.
  • Die kostendeckende, beziehungsweise kostenorientierte
    Einspeisevergütung (KEV) wird nicht in Anspruch
    genommen.
  • Für Blockheizkraftwerke (BHKW) gilt eine Abnahmepflicht
    nur dann, wenn der Strom regelmässig produziert und die
    erzeugte Wärme gleichzeitig genutzt wird.

Vergütung ökologischer Mehrwert

aus erneuerbaren Energiequellen.

Unabhängige Produzenten sind frei, den ökologischen Mehrwert ihrer Produktion (HKN, TÜV, naturemade) zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage und der Produktion im nationalen Herkunftsnachweissystem.

 
Ihre Vergütung
(ab 1. Januar 2024)
 
Tag- und Nachtpreis pro kWh
(00.00 bis 24.00 Uhr)
4.00 Rappen
(4.32 Rappen inkl. MWST)

Bedingungen

  • Die kostendeckende, beziehungsweise kostenorientierte
    Einspeisevergütung (KEV) wird nicht in Anspruch genommen.
  • Abtretung des ökologischen Mehrwerts an ewl.
  • Stromeinspeisung in das ewl Niederspannungsnetz (0.4 kV).

Hinweis

Falls Sie uns keine Mitteilung machen, dass Sie den ökologischen Mehrwert selber verbrauchen oder vermarkten wollen, gehen wir davon aus, dass Sie diesen an ewl abtreten.