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Direktvermarktung

für Energieerzeugungsanlagen über 500 Kilowatt Leistung.

Mit der Abstimmung vom 21. Mai 2017 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 angenommen. Per 1. Januar 2018 tritt das neue Energiegesetz in Kraft. Dies hat Auswirkungen auf Stromproduzenten, die derzeit KEV-Gelder erhalten und deren Anlagen eine grössere Leistung als 500 Kilowatt aufweisen. Die Spezialisten von ewl beraten und unterstützen Sie gerne bei der Direktvermarktung Ihrer erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen.

Ihre Vorteile

  • rundum gut betreut – ewl steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite
  • wir kümmern uns um eine unkomplizierte, speditive Erledigung aller administrativen Arbeiten
  • Sie erhalten weiterhin Ihre gewohnten KEV-Beiträge
  • Sie profitieren von Zusatzerlösen durch die Direktvermarktung
  • transparente Abrechnung der Zusatzerlöse
  • Sie können sich auf ihr Kernbusiness konzentrieren

Welche Anlagen sind betroffen?

  • Anlagen die bereits KEV beziehen und eine Leistung von mehr als 500 Kilowatt aufweisen, müssen in die Direktvermarktung wechseln. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren ist die Direktvermarktung dieser Anlagen ab 1. Januar 2020 Pflicht. 
  • Anlagen die bereits KEV beziehen und eine Leistung bis maximal 500 Kilowatt aufweisen, können auch weiterhin KEV beziehen oder in die Direktvermarktung wechseln.
  • Neue Anlagen mit einer Leistung ab 100 Kilowatt können zwischen der Einmalvergütung oder der Direktvermarktung wählen.

Hinweis: Der Wechsel zur Direktvermarktung ist abschliessend, das heisst eine Rückkehr zur KEV ist ausgeschlossen.

Erlössituation

bei Direktvermarktung

  1. ewl vermarktet die produzierte Energie Ihrer Anlage am Markt und garantiert Ihnen den Marktreferenzpreis, der vom Bundesamt für Energie quartalsweise ermittelt wird. ewl trägt sämtliche Ausgleichsenergie und Bewirtschaftungsrisiken. Für diese Dienstleistung verrechnet Ihnen ewl eine vertraglich festgelegte Gebühr.
  2. Statt der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) bekommen Sie von der KEV-Vollzugsstelle neu eine Einspeiseprämie ausbezahlt. Diese berechnet sich aus Ihrem bisherigen KEV-Tarif abzüglich des Marktreferenzpreises.
  3. Um die Kosten der Direktvermarktung zu decken, erhält der Anlagenbetreiber zusätzlich ein Bewirtschaftungsentgelt von der KEV-Vollzugsstelle. Die Höhe des Bewirtschaftungsentgelts ist technologieabhängig.